Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäfts- bedingungen (AGB)

Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von punktX Grafikdesign GbR, Pielmühler Straße 5, 93138 Lappersdorf (nachstehend „punktX“) gegenüber der Auftraggeberin/dem Auftraggeber erbrachten oder zu erbringenden Leistungen (unter anderem Entwürfe, Layouts, Präsentationen, Vorlagen).

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, punktX hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3. Mündliche Nebenabreden haben punktX und der Auftraggeber/die Auftraggeberin nicht getroffen.

1.4. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber erkennt mit Auftragserteilung die Geltung dieser AGB für die Geschäftsbeziehung mit punktX an.

2. Urheberschutz | Nutzungsrechte | Eigenwerbung

2.1. Der punktX erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.

2.2. Sämtliche Arbeiten von punktX, insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.

2.3. Ohne Zustimmung von punktX dürfen dessen Arbeiten sowie das Werk einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung des Werks oder Teilen des Werks sowie der Vorarbeiten dazu, sind unzulässig.

2.4. Die Werke von punktX dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.

2.5. punktX räumt der Auftraggeberin/dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck (Ziffer 2.4) erforderlichen Nutzungsrechte ein. Hierzu wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt, es sei denn, punktX und die Auftraggeberin/der Auftraggeber treffen eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars.

2.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von punktX.

2.7. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, ist punktX bei der Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, in Veröffentlichungen über das Werk und/oder der öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen und des Werks als Urheber zu benennen. Verletzt die Auftraggeberin/der Auftraggeber das Recht auf Urheberbenennung kann punktX zusätzlich zu dem für die Designleistung geschuldeten Honorar eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des für die Nutzung vereinbarten, mangels einer Vereinbarung des dafür angemessenen und üblichen Honorars verlangen. Hiervon bleibt das Recht von punktX unberührt, bei einer konkreten Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

2.8. Vorschläge, Weisungen und Anregungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar und begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2.9. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von punktX nicht berechtigt, in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von punktX formale Schutzrechte wie beispielsweise eingetragenes Design, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Marke zur Eintragung anzumelden.

2.10. punktX bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z.B. eigene Website, Social Media-Plattformen, Mustermappe), zu nutzen und auf seine Tätigkeit für die Auftraggeberin/den Auftraggeber hinzuweisen.

2.11. Von der Einräumung der Nutzungsrechte unberührt, bleibt das Recht von punktX, Ansprüche wegen ungenehmigter Nutzung des Werks, insbesondere im Internet und auf Social Media-Plattformen, im eigenen Namen geltend zu machen. punktX bleibt berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, ungerechtfertigter Bereicherung und Auskunft über den Umfang der Verletzung seiner Urheberrechte gegenüber dem verantwortlichen Dritten, insbesondere dem im Verletzungsfall haftenden Plattformbetreiber, durchzusetzen.

3. Honorare | Fälligkeit

3.1. Soweit zwischen der Auftraggeberin/dem Auftraggeber und punktX kein bestimmtes Honorar vereinbart ist, hat punktX Anspruch auf eine angemessene und marktübliche Vergütung.

3.2. Die Anfertigung von Entwürfen ist stets kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

3.3. Die Honorare sind bei Ablieferung des Werks fällig. Erfolgt die Erstellung und Ablieferung des Werks in Teilen, so ist punktX berechtigt, das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils in Rechnung zu stellen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist mit der ersten Teillieferung ein Teilhonorar zu zahlen, das wenigstens die Hälfte des Gesamthonorars beträgt. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten, so kann punktX Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Aufwand verlangen.

3.4. Sämtliche Honorare sind Nettobeträge, zahlbar zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Fälligkeit.

3.5. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich punktX sämtliche Eigentumsrechte an allen gegenständlichen Leistungen vor.

4. Zusatzleistungen | Neben- und Reisekosten | Künstlersozialversicherung

4.1. Soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, werden Zusatzleistungen, wie z.B. die Recherche, die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie sonstige Zusatzleistungen (Autorenkorrekturen, Produktionsüberwachung und anderes), nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

4.2. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten (beispielsweise für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sowie Kosten für den Erwerb von Rechten (unter anderem Bildrechte, Schriftlizenzen) einschließlich der unter Umständen anfallenden Abgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) oder an die GEMA sind von der Auftraggeberin/vom Auftraggeber zu erstatten.

4.3. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist verpflichtet, punktX die Kosten und Spesen für Reisen – die nach vorheriger Abstimmung zwecks Durchführung und Erfüllung des Auftrags oder der Nutzung der Werke erforderlich sind – angemessen zu erstatten (maximal 1.000 Euro).

4.4. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

4.5. Die Honorare von punktX können unter Umständen unter die der Auftraggeberin/dem Auftraggeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) obliegende Abgabepflicht fallen. Für den Fall, dass die Auftraggeberin/der Auftraggeber abgabepflichtig ist, weist punktX vorsorglich darauf hin, dass die Auftraggeberin/der Auftraggeber gegenüber der Künstlersozialkasse meldepflichtig ist.

5. Fremdleistungen

5.1. Die Vergabe von Fremdleistungen, die für die Erfüllung des Auftrags oder die Nutzung der Werke im vertragsgemäßen Umfang erforderlich ist, nimmt punktX im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers vor. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist verpflichtet, punktX hierzu die entsprechende schriftliche Vollmacht zu erteilen.

5.2. Soweit punktX auf Veranlassung des Auftraggebers/der Auftraggeberin im Einzelfall Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, ist die Auftraggeberin/der Auftraggeber verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten zu zahlen. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber stellt punktX im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten insbesondere sämtlichen Kosten frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

6. Mitwirkung des Auftraggebers/der Auftraggeberin | Gestaltungsfreiheit | Vorlagen

6.1. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist verpflichtet, punktX alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat punktX nicht zu vertreten.

6.2. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, die sie/er punktX zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist ferner alleine verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Unterlagen. Sollte die Auftraggeberin/der Auftraggeber nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt die Auftraggeberin/der Auftraggeber punktX im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

6.3. Für punktX besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werks ausgeschlossen. Mehrkosten für Änderungen, die der Auftraggeber/die Auftraggeberin während oder nach der Produktion veranlasst, trägt der Auftraggeber/die Auftraggeberin.

7. Datenlieferung und Handling

7.1. punktX ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten (z.B. Layoutdaten, Quelldateien, Entwürfe, Feindaten, Screendesigns, Texte) oder Datenträger, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an die Auftraggeberin/den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht die Auftraggeberin/Auftraggeber die Herausgabe von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber zu vergüten.

7.2. Stellt punktX der Auftraggeberin/dem Auftraggeber Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit Einwilligung von punktX vorgenommen werden.

7.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg die Auftraggeberin/der Auftraggeber.

7.4. Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Datenübertragung auf das System des Auftraggebers/der Auftraggeberin entstehen, haftet punktX nicht.

8. Eigentum und Rückgabepflicht

8.1. An allen Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen sowie etwaig zur Verfügung gestellten Daten – gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht – werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Originale sind, spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt an punktX zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

8.2. Die Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers/der Auftraggeberin. Bei Beschädigung oder Verlust hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. punktX bleibt vorbehalten, darüber hinaus einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

9. Korrektur | Produktionsüberwachung | Belegmuster

9.1. Vor Beginn der Vervielfältigung des Werkes (Produktionsbeginn) sind punktX Korrekturmuster vorzulegen.

9.2. Die Produktion wird von punktX nur überwacht, wenn dies in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit der Auftraggeberin/dem Auftraggeber vereinbart ist. Für diesen Fall ist punktX berechtigt, erforderliche Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen gegenüber den Produktionsfirmen zu geben. punktX haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nach Maßgabe der Ziffer 10.

9.3. Von allen vervielfältigten Werken oder Teilen der Werke oder sonstigen Arbeiten sind punktX eine angemessene Anzahl einwandfreier Belegexemplare, mindestens 10 Stück, unentgeltlich zu überlassen. punktX darf diese auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden.

10. Gewährleistung | Haftung

10.1. punktX haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für welche punktX auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

10.2. Ansprüche des Auftraggebers/der Auftraggeberin gegen punktX aufgrund einer Pflichtverletzung verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10.1.; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10.3. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

10.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber. Mit der Freigabe übernimmt die Auftraggeberin/der Auftraggeber die Haftung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt.

10.5. Mit Ausnahme eines möglichen Auswahlverschuldens haftet punktX nicht für Aufträge für Fremdleistungen, die punktX an Dritte vergibt.

10.6. Sofern punktX Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers/der Auftraggeberin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt punktX hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an die Auftraggeberin/den Auftraggeber ab. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von punktX zunächst, die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.

10.7. punktX haftet nicht für die urheber-, design- und geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des Werkes oder von Teilen des Werkes sowie der Entwürfe oder seiner sonstigen Designarbeiten, die er der Auftraggeberin/dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. punktX ist nicht verpflichtet, Design-, Geschmacksmuster-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage werden von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten veranlasst.

10.8. punktX haftet nicht für die rechtliche, insbesondere die urheber-, design- und geschmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe. punktX ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese punktX bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

11. Besondere Bedingungen für Webdesign

Handelt es sich bei dem zu erstellenden Werk um eine Website (Webdesign), so gelten ergänzend folgende Bedingungen:

11.1. punktX erstellt die Website entsprechend einem von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber freigegebenen Gestaltungskonzept in einem vereinbarten Programm- und Datenformat. Dies erfolgt mit Software von Drittanbietern, für deren Funktionsfähigkeit, Fehlerfreiheit und etwaige künftige oder ausbleibende künftige Weiterentwicklung (Updates) punktX keine Haftung übernimmt. Eine weitergehende Pflege der Website – beispielsweise regelmäßige Wartung, Backups, Erwerb und Verlängerung von SSL-Zertifikaten – ist nicht Gegenstand des Gestaltungsauftrags und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

11.2. punktX gestaltet die Website. Für deren Inhalte ist die Auftraggeberin/der Auftraggeber allein verantwortlich. Das gilt auch für von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhaltselementen der Website (beispielsweise Bild-, Ton- und Videodateien, Texte, Logos), wie auch für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben (wie. z.B. Formulierung des Impressums und anderer Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz, Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen).

11.3. Ist vereinbart, dass punktX auch Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung (SEO, z.B. Formulierung von Titeln, Keywords, Descriptions) vornimmt, so wird punktX dies bei der Gestaltung und Programmierung der Website berücksichtigen. Für einen bestimmten Erfolg der SEO-Maßnahmen ist punktX nicht verantwortlich.

11.4. Nach Fertigstellung überträgt punktX die Website in den Verfügungsbereich des Auftraggebers/der Auftraggeberin, z.B. durch Heraufladen der Daten auf den von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber zugänglich gemachten Server oder Übergabe eines körperlichen Datenträgers oder auf sonstige, gesondert vereinbarte Art und Weise. Mit Übertragung der Website in den Verfügungsbereich des Auftraggebers/der Auftraggeberin beginnt der Lauf der Frist zur Untersuchung und Anzeige etwaiger offensichtlicher Mängel (Ziffer 10.3.). Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist zur Abnahme der vertragsgemäß erstellten Website durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) verpflichtet.

11.5. punktX ist nicht verpflichtet, der Auftraggeberin/dem Auftraggeber den Source-Code bzw. die Projekt-Original-Dateien der von punktX verwendeten Tools solcher von punktX programmierten Elemente der Website herauszugeben, bei denen diese aus der fertiggestellten Website nicht ohne weiteres direkt ablesbar oder rekonstruierbar sind. Wünscht die Auftraggeberin/der Auftraggeber die Herausgabe des Source-Codes bzw. der Projekt-Original-Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber zu vergüten.

12. Information zur Datenerhebung gem. Art. 13 DSGVO

punktX erhebt Daten des Auftraggebers/der Auftraggeberin zum Zweck der Vertragsdurchführung und zur Erfüllung vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist berechtigt, Auskunft der bei punktX über die Auftraggeberin/den Auftraggeber gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber kann punktX dazu unter info@punktx-grafikdesign.de oder Pielmühler Straße 5, 93138 Lappersdorf erreichen. Der Auftraggeberin/dem Auftraggeber steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Parteien ist Lappersdorf.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Gerichtsstand ist Regensburg, sofern die Auftraggeberin/der Auftraggeber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb ihres/seines Handelsgewerbes gehört oder der Auftraggeber juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. punktX ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers/der Auftraggeberin zu klagen.

14.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

14.3. Soweit nach diesen AGB für Erklärungen die Schriftform vereinbart ist, wird diese auch durch die Textform nach § 126 b BGB mittels E-Mail oder Brief gewahrt.

14.4. Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: Mai 2022